Zwischen der Entscheidung für die eigene Praxis und dem ersten Patienten liegen viele Formalitäten. Die Reihenfolge ist nicht beliebig – manche Schritte bauen aufeinander auf. Die wichtigsten Stationen im Überblick.
1. Rechtsform wählen
Die Rechtsform entscheidet über Haftung, Steuern und Zusammenarbeit. Die gängigen Modelle:
- Einzelpraxis: Sie arbeiten allein auf eigene Rechnung.
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): mehrere Ärztinnen und Ärzte üben den Beruf gemeinsam aus und rechnen gemeinsam ab – oft als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft.
- Praxisgemeinschaft: Räume, Personal oder Geräte werden geteilt, die Patientenbehandlung und Abrechnung bleiben getrennt.
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ): eine eigene Einrichtung nach § 95 SGB V, in der Ärztinnen und Ärzte auch angestellt tätig sein können.
2. Zulassung beantragen
Wer gesetzlich Versicherte behandeln möchte, braucht eine vertragsärztliche Zulassung. Sie wird beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt; Voraussetzung ist die Eintragung ins Arztregister. In gesperrten Planungsbereichen ist eine Zulassung in der Regel nur über die Übernahme eines bestehenden Sitzes im Nachbesetzungsverfahren möglich. Planen Sie hierfür ausreichend Vorlauf ein – die Ausschüsse tagen in festen Abständen.
3. Finanzamt und Steuern
Ärztliche Tätigkeit ist ein freier Beruf (§ 18 EStG). Eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht nötig, und es fällt keine Gewerbesteuer an. Die Aufnahme der Tätigkeit teilen Sie dem Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ELSTER) mit.
Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Leistungen ohne medizinische Zielsetzung – etwa rein ästhetische Eingriffe oder bestimmte Gutachten – können dagegen umsatzsteuerpflichtig sein. Das sollte früh mit der Steuerberatung geklärt werden.
4. Kammer, Versorgungswerk, Versicherungen
- Ärztekammer: Die Mitgliedschaft ist Pflicht; Änderungen der Niederlassung sind zu melden.
- Versorgungswerk: die berufsständische Altersversorgung.
- Berufshaftpflicht: berufsrechtlich vorgeschrieben; für Vertragsärztinnen und -ärzte legt § 95e SGB V zusätzlich gesetzliche Mindestversicherungssummen fest.
- Weitere Absicherung: Praxisinhalts-, Elektronik- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Berufsunfähigkeitsschutz.
5. Personal einstellen
Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, brauchen Sie eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit, die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (für Arztpraxen in der Regel die BGW) sowie die Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung. Arbeitsverträge, Lohnabrechnung und Arbeitsschutzunterweisungen gehören von Anfang an dazu.
6. Praxisbetrieb vorbereiten
Vertragsarztpraxen müssen an die Telematikinfrastruktur angebunden sein. Hinzu kommen Praxisverwaltungssystem, Hygiene- und Datenschutzkonzept, Terminorganisation und Telefonerreichbarkeit – Aufgaben, die sich gut auslagern lassen, damit der Start nicht an der Verwaltung hängt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Regelungen können sich ändern – maßgeblich ist immer die aktuelle Rechtslage. Stand: September 2026.